Satzung Lebenshilfe Güstrow e. V.

Vorwort


Der Verein Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung hat sich 1990 im Oktober ge-gründet. Im Februar 1991 erfolgte die Eintragung des Vereins im Vereinsregister des Amtsgerichtes Güstrow unter der Vereinsregister-Nr. 147.

§ 1 - Name und Sitz


1.    Der Verein führt den Namen „Lebenshilfe Güstrow e. V“.

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Güstrow.

3.    Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Mecklenburg-Vorpommern e.V., des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes Gesamtverband e.V. und der Bundesvereinigung Lebenshilfe e.V.

§ 2 - Aufgabe und Zweck

1.    Zweck des Vereins sind die Förderung mildtätigen Handelns, die Förderung der Jugendhilfe und des Wohlfahrtwesens. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Eltern geistig behinder-ter Menschen, sonstigen Angehörigen, Fachleuten, Förderern und Freunden.

2.    Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch die Errichtung, das Betreiben und die För-derung aller Maßnahmen und Einrichtungen verwirklicht, die eine wirksame Hilfe für Men-schen mit geistiger, schwergeistiger und Mehrfachbehinderung in allen Altersstufen und ihren Familien bedeutet. Der Verein stellt deshalb für die nachstehenden Lebensbereiche
•    Frühe Kindheit
•    Bildung und Lernen
•    Arbeit und Beschäftigung, berufliche und Erwachsenbildung
•    Wohnen
•    Freizeit, Sport und Kultur
•    Familie, Lebensgemeinschaften und Partnerschaft
•    Gesundheit und Pflege
•    Glauben und Überzeugungen
qualifizierte Angebote zur Verfügung.

Die Zweckverwirklichung erfolgt daher insbesondere durch
•    Frühe Hilfen
•    Integrative Kindergärten  und Kindertagesstätten
•    Wohnstätten/Begegnungsstätten
•    Freizeithilfen
•    Familienentlastende/Familienunterstützende Maßnahmen
•    Beratungsstellen/Beratung
•    Servicestellen.

Zu den Aufgaben des Vereins zählen alle Maßnahmen der Jugendpflege.

3.    Der Verein vertritt die Interessen der Menschen mit geistiger Behinderung und ihren Angehörigen gegenüber den Behörden und anderen Institutionen und legt Wert auf Zusammenarbeit mit anderen Trägern und anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung. Er will das Verständnis für die Belange von Menschen mit geistiger Behinderung in der Öffentlichkeit fördern.

§ 3 - Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sin-ne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgabe, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft


1.    Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche und gemeinnützige/mildtätige juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Personenvereinigungen werden.
2.    Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Mitteilung über die Aufnahme in den Verein durch den Vorstand.

§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet durch

a)    Tod, bei juristischen Personen sowie Personenhandelsgesellschaften und Personenver-einigungen durch Auflösung
b)    Austritt (Kündigung)
c)    Ausschluss.

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zuläs-sig.

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wenn

a)    es den Verein geschädigt oder sonst gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
b)    es mit Beitragszahlungen mit mehr als einem Jahr im Rückstand ist
c)    ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Mitgliedes eröffnet oder dessen Eröff-nung beantragt ist,
d)    in der Person des Mitgliedes ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu den Vorwürfen zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu machen. Anstelle des Ausschlusses kann das Ruhen der Mitgliedschaft auf Zeit angeordnet werden. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat sie der Vorstand der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Der Widerspruch gegen die Ausschließung hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

4.    In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf anteilige Rück-erstattung des Mitgliedsbeitrages des laufenden Kalenderjahres.

§ 6 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a)    Die Mitgliederversammlung
b)    Der Vorstand.

§ 7 - Mitgliederversammlung


1.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a)    Berufung der Vorstandsmitglieder durch Wahl und (jederzeitige) Abberufung von Vor-standsmitgliedern
b)    Entlastungsbeschluss für den  Vorstand
c)    Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
d)    Änderung Satzung
e)    Auflösung des Vereins.

2.    Die Mitgliederversammlung wird auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die rechtsverbindliche Einbe-rufung erfolgt durch den vertretungsberechtigten Vorstand unter Einhaltung einer Frist von  vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Der Aushang der Einladung soll für Informationszwecke oh-ne Rechtsverbindlichkeit in der Geschäftsstelle des Vereines erfolgen.

3.    Die Mitgliederversammlung wird durch ein vom Vorstand benanntes Vorstandsmitglied gelei-tet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versamm-lungsleiter und dem vom Versammlungsleiter zu Beginn der jeweiligen Mitgliederversamm-lung bestimmten Protokollführers unterschrieben.

4.    Jede ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mit-gliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nicht etwas anderes ausdrücklich regelt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

5.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des persönlichen Stimmrechts kann ein anderes Mitglied bevollmächtigt werden. Jedem Mitglied kann jedoch nur die Stimme eines anderen Mitgliedes übertragen werden. Eine sonstige Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

6.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Dies gilt nicht für Satzungsänderungsanträge oder Anträge zur Auflösung des Vereins oder zur Abberufung eines Vorstandesmitgliedes. Diese können nur Gegenstand einer nächsten Mitgliederversammlung sein. 

7.    Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung sowie die Reihenfolge der Erörterung und Beschlussfassung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8 - Vorstand


1.    Der Vorstand besteht aus fünf, maximal sieben Personen. Unter Berücksichtigung der Ge-samtverantwortung des Vorstandes für die Vereinsarbeit der Lebenshilfe sollte der Vorstand nach Möglichkeit auch mit Eltern von Menschen mit geistiger Behinderung besetzt sein. Vor-standsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.

2.    Der Verein ist gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Eine Beschränkung der Vertretungsmacht mit Außenwirkung besteht, unabhängig von Weisungen der Mitgliederversammlung im Innenverhältnis, nicht. Eine Befreiung von § 181 BGB für einzelne Vorstandsmitglieder kann nur durch die Mitgliederversammlung durch einen Beschluss mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen.

3.    Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für 4 Jahre. Das Amt beginnt mit der Amtsannah-meerklärung des gewählten Vorstandsmitgliedes. Wiederwahl ist zulässig. Das jeweilige  Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis  ein neues Vorstandsmitglied  gewählt ist. Die Mitgliederversammlung kann eine Wahlordnung beschließen.

4.    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, gleich aus welchem Grund, so kann der neue Vorstand für die Zeit bis zu nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen.

5.    Hauptberuflich beim Verein beschäftigte Mitglieder sollen nur in Ausnahmefällen im Vorstand vertreten sein. Die Ausnahme gilt, wenn

a)    zum  Zeitpunkt der Wahl das Mitglied nicht hauptberuflich beim Verein beschäftig war,
b)    die hauptberuflich beschäftigten Mitarbeiter Eltern geistig behinderter Kinder sind,
c)    die satzungsgemäß erforderliche Anzahl der Vorstandsmitglieder nur durch die Wahl von hauptberuflich beim Verein beschäftigten Mitarbeitern erreicht werden kann.

Vorstandsmitglieder, die hauptberuflich beim Verein beschäftigt sind, werden von Vorstandssitzungen, auf denen sie betreffende Dinge behandelt werden, ausgeschlossen und sind ohne Stimmrecht.

An Vorstandssitzungen, bei denen im Verantwortungsbereich betreffende Dinge verhandelt werden, können sie mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9 - Auslagen, Aufwandsentschädigung des Vorstandes


1.    Den Vorstandsmitgliedern werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Diese Erstattung kann durch angemessene Pauschalen erfolgen, wenn diese zuvor auf der Grundlage des tatsächlichen Aufwandes nachgewiesen sind.

2.    Die Zahlung einer  angemessenen Aufwandsentschädigung an Vorstandsmitglieder ist unter Beachtung der steuerrechtlichen Anforderungen auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung zulässig

§10 - Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie kann für bestimmte Mitglieder den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Die Mitgliedsbeiträge werden im Wege der Einzugsermächtigung erhoben.

§ 11 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss


1.    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2.    Der Vorstand hat unter Beachtung der handelsrechtlichen Bestimmungen einen Jahresab-schluss aufzustellen.

3.    Der Vorstand entscheidet durch Beschluss, ob der jährliche Jahresabschluss durch einen Angehörigen der steuer- oder wirtschaftsprüfungsberatenden Berufe aufgestellt und/oder geprüft werden soll.

§ 12 - Geschäftsführung, Geschäftsstelle


1.    Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in für die laufende Geschäftsführung einsetzen. Der/Die Geschäftsführer/in ist auch zuständig für die Organisation und Leitung der Vereinsarbeit. Er/Sie ist weisungsberechtigt gegenüber allen hauptamtlichen Mitarbeitern und ehrenamtlich Tätigen des Vereins, soweit es sich nicht um Vorstandsmitglieder handelt. Weisungsgebunden ist der /die Geschäftsführer/in gegenüber dem Vorstand. Der/Die Geschäftsführer/in hat in Vorstandssitzungen ein jederzeitiges Teilnahme-, aber kein Stimmrecht, soweit sich Vorstandssitzungen nicht mit seinen/ihren persönlichen Angelegenheiten befassen. Der/Die Geschäftsführer/in darf jedoch nicht Vorstandsmitglied sein.

2.    Der Vorstand kann eine Ordnung für die Geschäftsstelle auf Vorschlag des/der Geschäftsführers/in beschließen.

§ 13 - Auflösung


1.    Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 7 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Mecklenburg-Vorpommern e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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